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   BGH, 22.11.2005 - 4 StR 459/05   

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https://dejure.org/2005,6171
BGH, 22.11.2005 - 4 StR 459/05 (https://dejure.org/2005,6171)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2005 - 4 StR 459/05 (https://dejure.org/2005,6171)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2005 - 4 StR 459/05 (https://dejure.org/2005,6171)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Geiselnahme der vom Angeklagten getrennt lebenden Ehefrau zwecks Hinderung an der Wahrnehmung eines Scheidungstermins; Einschränkende Auslegung des § 239b Strafgesetzbuch (StGB) im Zweipersonenverhältnis

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StGB § 239 b; ; StGB § 240 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239 b
    Anwendbarkeit im Zwei-Personen-Verhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 340
  • StV 2006, 693
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 22.11.2005 - 4 StR 459/05
    Er hat die Bemächtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweipersonenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraussetzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96).

    In einem solchen Fall ist § 239 b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359).

  • BGH, 27.09.1996 - 1 StR 576/96

    Bemächtigungssituation des Opfers ohne beabsichtigte, weitergehende Ziele -

    Auszug aus BGH, 22.11.2005 - 4 StR 459/05
    Er hat die Bemächtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweipersonenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraussetzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Auszug aus BGH, 22.11.2005 - 4 StR 459/05
    Er hat die Bemächtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweipersonenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraussetzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96).
  • BGH, 17.02.2005 - 4 StR 10/05

    Geiselnahme (Erfordernis der weiteren Nötigung durch eine qualifizierte Drohung)

    Auszug aus BGH, 22.11.2005 - 4 StR 459/05
    Er hat die Bemächtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweipersonenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraussetzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96).
  • BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06

    Verstoß gegen die Teilrechtskraft (mangelnde Feststellungen für die

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dieses Urteils geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - 4 StR 459/05 = StraFo 2006, 121).
  • BGH, 21.05.2013 - 2 StR 58/13

    Geiselnahme: Eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation

    Wenn die qualifizierte Drohung - wie hier das Vorhalten des Messers - zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungssituation die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - 4 StR 459/05, StV 2006, 693 f.).
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